| STATUTEN | |
| vom 14. März 2003 | |
| Druckformat (pdf) | |
| 1. | Name der Institution Unter der Bezeichnung "Pro Höri" besteht in unserer Gemeinde eine konfessionell und politisch neutrale Institution gemäss Vereinsrecht nach Art. 60 ZGB. |
| 2. | Zweck Die Vereinigung bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens in unserer Gemeinde, sowie die Erhaltung alten Brauchtums. |
| 3. | Ziel Koordination kultureller Veranstaltungen. Organisieren von Aktivitäten verschiedenster Art. Die Dorfvereine sind möglichst einzubeziehen. |
| 4. | Mitgliederarten
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| 5. | Aufnahme und Ausschluss Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. |
| 6. | Jahresbeitrag Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt zehn Franken. |
| 7. | Austritt Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. |
| 8. | Organe Die Organe der Vereinigung sind
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| 9. | Generalversammlung Die Generalversammlung hat im ersten Quartal des Jahres stattzufinden, sie wird durch den Vorstand einberufen und hat mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin mittels schriftlicher Einladung zu erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Verlangen des Vorstands oder einem Fünftel der (bezahlenden) Einzel- und Kollektivmitglieder einberufen werden. |
| 10. | Anträge Anträge aus dem Kreise der Mitglieder z.Hd. der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der angekündigten Versammlung schriftlich einzureichen. |
| 11. | Abstimmungsverfahren Alle Einzelmitglieder haben eine Stimme. Kollektivmitglieder können sich mit max. 3 Stimmen vertreten. |
| 12. | Kompetenzen Der Generalversammlung steht zu:
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Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst. Tritt während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied zurück, übernimmt der Nachfolger die restliche Amtszeit. Der Vorstand wird für die anfallenden Aufgaben im Rahmen des Voranschlages entschädigt. Er hat eigene Kompetenz bis Fr. 1´000.-- für einmalige Ausgaben. Zu den Pflichten des Vorstandes gehören:
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| 14. | Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt aus der Mitte der Stimmberechtigten 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen des Vorstandes zusammen. |
| 15. | Mittel der Institution sind Mitgliederbeiträge, Gebühren für die Benützung von eigenen oder der Institution zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften nach spezieller Gebührenordnung, sowie freiwillige Zuwendungen. |
| 16. | Auflösung Die Vereinigung Pro Höri besteht solange, als der Vorstand statutenmässig bestellt werden kann. Im Falle einer Auflösung der Institution ist das noch vorhandene Vermögen der Verwaltung der Politischen Gemeinde Höri zu überweisen. |
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 14.3.2003 in Kraft und ersetzen alle früheren Statuten und sachbezüglichen Beschlüsse.
Höri, 14. 3. 2003 Für den Vorstand Pro Höri
Der Präsident: Hanspeter Berger
Die Aktuarin: Erika Liechti
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